Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme ist aber zu vermuten, dass sie (auch) der Ansicht ist, am besagten Abend aus psychischen Gründen nicht eigenverantwortlich gehandelt zu haben und widerstandsunfähig gewesen zu sein (vgl. act. 228, wonach sie erstens "gefroren" und dissoziiert gewesen sei und zweitens, schon so Schmerzen von den Bissen gehabt habe; act. 230, wonach sie taub wie ein Stein gewesen sei, sie nicht einmal ihren Körper von oben herab gesehen habe, sie "draussen" gewesen sei). Dass die Beschwerdeführerin Filmrisse - 15 -