Von einer alkohol- bzw. alkohol- und medikamentenbedingten Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht auszugehen, was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. auch act. 226, wonach sie es hasse, "wie ein Mann gerade die Zunge hineintut" und wonach sie das wüsste, auch wenn sie einen Liter Rotwein intus hätte").