Auch kurz später nach der Situation auf dem Sofa ging sie offensichtlich erneut selbstständig ins Schlafzimmer, sprach einige Sätze mit dem Beschuldigten und fragte ihn insbesondere nach Kondomen (act. 232). Wenngleich sie angab, schläfrig und etwas "plemplem" gewesen zu sein, was ihre Erinnerungslücken erklären kann, war sie dennoch bei Bewusstsein und hatte nur kurze Filmrisse. Von einer alkohol- bzw. alkohol- und medikamentenbedingten Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht auszugehen, was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. auch act.