5.3.3. In Anbetracht der konsumierten Menge Rotwein ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar erheblich angetrunken war, jedoch nicht in einem Ausmass, dass ihre Widerstandsfähigkeit i.S.v. aArt. 191 StGB gänzlich aufgehoben war. Die Beschwerdeführerin konnte jedenfalls ins Schlafzimmer gehen und dem Beschuldigten ihre Katze zeigen (act. 206). Auch kurz später nach der Situation auf dem Sofa ging sie offensichtlich erneut selbstständig ins Schlafzimmer, sprach einige Sätze mit dem Beschuldigten und fragte ihn insbesondere nach Kondomen (act. 232).