Sie habe einen Flashback gehabt und nur noch ihren Götti gesehen (act. 209). Sie sei weggetreten gewesen und der Beschuldigte hätte sie gar nicht mehr bedrohen müssen (act. 210). Sie sei emotional und körperlich in einer Ausnahmesituation gewesen (act. 210). Sie habe während der Tat Todesangst, Ohnmacht, totale Hilflosigkeit und Kontrollverlust sowie Schmerzen gehabt (act. 212). Sie habe den Eindruck gehabt, das seien zwei verschiedene Männer, zwei verschiedene Gesichter und sie habe gedacht, sie spinne (act. 220). Der Psychiat- rie-Spitex habe sie verschiedene Sachen bzw. ein Durcheinander erzählt (act. 222).