235, 204). Trotz der sie traumatisierenden Vergangenheit unterhält die Beschwerdeführerin sexuelle Beziehungen zu Männern (vgl. dazu act. 256, 269 und 261, wonach die Beschwerdeführerin kurz vor dem 9. März 2023 jemanden auf Tinder kennengelernt hat und mit diesem auch Sex gehabt hat, sowie act. 230). Die Beschwerdeführerin handelt in sexuellen Belangen damit grundsätzlich eigenverantwortlich, ist somit fähig, Tragweite und Bedeutung abzuschätzen (vgl. dazu oben, E. 4.2).