Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen urteils- oder widerstandsunfähig bzw. absolut wehrlos war. Daran ändert auch die ausgewiesene psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nichts. Sie leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (aufgrund einer Übergriffsituation durch ihren Götti in der Jugend), ADHS, einer rez. depressiven Störung gegenwärtig remittiert sowie an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (act. 90 f., 209, 218; sie führt eine App, in welcher sie notiert, an welchen Tagen sie Alkohol trinkt, vgl. act. 218) und nimmt deswegen diverse Medikamente ein (Neutirox, Fluotexin, Lamictal, Vokalin; act. 235, 204).