230) und beim (zweiten) Geschlechtsverkehr stöhnte bzw. laut schrie (act. 190, 192, 227) – zumindest in Kauf genommen hatte, entgegen dem erkennbaren Willen der Beschwerdeführerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (vgl. zum subjektiven Tatbestand auch ausführlich E. 5.3 unten). 5.2.5. Damit steht fest, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung gemäss aArt. 190 StGB höchst unwahrscheinlich erscheint. 5.3. 5.3.1. In Bezug auf den Vorwurf der Schändung bestehen keine objektiven Beweismittel beziehungsweise Anhaltspunkte, welche belegen, dass die - 13 -