Ein freiwilliger Geschlechtsverkehr der zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Aussagen berauschten Beschwerdeführerin (vgl. zum Alkohol- und Medikamenteneinfluss bzw. zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sogleich E. 5.3) ist ohne weiteres möglich. Zumindest lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte – nachdem die Beschwerdeführerin offenbar widerstandslos ins Schlafzimmer ging, ihm dort Kondome überreichte, ein paar Sätze sagte (act. 230) und beim (zweiten) Geschlechtsverkehr stöhnte bzw. laut schrie (act.