229, 233) bzw. – widersprüchlich zu anderen Aussagen – ob er sie überhaupt runtergedrückt habe (act. 229), und sie zudem selbst angab, gestöhnt zu haben beim zweiten Geschlechtsverkehr (act. 207, 221), ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin zuzustimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hat. Ein freiwilliger Geschlechtsverkehr der zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Aussagen berauschten Beschwerdeführerin (vgl. zum Alkohol- und Medikamenteneinfluss bzw. zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sogleich E. 5.3) ist ohne weiteres möglich.