190, 192). Die Beschwerdeführerin habe sich nach vorne gebückt, mit dem Kopf auf dem Kissen und dem Po in die Höhe (act. 190). Dies stimmt überein mit dem Bild (act. 209) bzw. der Position (act. 227, 233), welche(s) die Beschwerdeführerin vom Geschehen schilderte. Sie sei mit dem Bauch auf dem Bett gelegen, vorne herunter, und ihre Brüste hätten so weh getan, als wenn sie irgendwo eingeklemmt gewesen wären (act. 227, 229). Nachdem die Beschwerdeführerin angab, nicht zu wissen, wie der Beschuldigte sie beim Herunterdrücken konkret berührt und wie er sie heruntergedrückt habe (act. 229, 233) bzw. – widersprüchlich zu anderen Aussagen –