Was das behauptete Herunterdrücken des Oberkörpers der Beschwerdeführerin während des (zweiten) Geschlechtsverkehrs anbelangt, so könnte ein solches grundsätzlich der Erzwingung des (zweiten) Geschlechtsverkehrs objektiv gedient haben. Wie erwähnt, bestehen objektiv aber keine Beweise für die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs, zumal die Blutergüsse ebenso im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr entstanden sein konnten. Der Beschuldigte sagte aus, dass die Beschwerdeführerin gewollt habe, dass er (erneut) mit ihr Geschlechtsverkehr habe (act. 190, 192).