Zusammenfassend fehlt es an der Kausalität zwischen (allfälligem) Tatmittel – Beissen und Herunterdrücken auf dem Sofa im Wohnzimmer – und (allfällig erzwungenem) Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer. Dies gilt erst recht hinsichtlich des geltend gemachten Bisses in die Unterlippe beim - 12 - zeitlich noch früher erfolgten Pizzabringen. Auch diesbezüglich liegt zudem ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin vor, wenn sie dem Beschuldigten entgegen ihren Aussagen von Küssen schrieb (vgl. act. 171, was mit der Darstellung des Beschuldigten in act. 180 übereinstimmt).