Wie sie ins Schlafzimmer gekommen und wie ihre Kleider weggekommen sind, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr sagen (act. 207, 220, 227), sie habe aber eine kleine Erinnerung, dass sie irgendwohin gelaufen sei (act. 207). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie selbst ins Schlafzimmer gegangen ist und sich dort auch selbst ausgezogen hat, wie es der Beschuldigte schilderte (act. 189). Gegenteiliges lässt sich jedenfalls nicht nachweisen. Die Beschwerdeführerin gab sodann übereinstimmend mit dem Beschuldigten (act. 189) an, dass sie ihn nach Kondomen gefragt habe (act. 232). Auch dies spricht gegen ein nötigendes Handeln seitens des Beschuldigten.