229: sie sei immer tiefer in die Ecke "gegangen"). Unabhängig von diesen Diskrepanzen würden diese Handlungen, sollten sie tatsächlich so wie von der Beschwerdeführerin geschildert erfolgt sein, jedenfalls keine Nötigungsmittel darstellen, welche der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs, welcher erst später im Schlafzimmer stattfand, objektiv dienten, da es an einer spezifischen (zeitlichen) Verknüpfung zwischen dem Tatmittel (Bisse, Herunterdrücken auf dem Sofa im Wohnzimmer) und dem Erfolg (Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer) fehlt. Wie sie ins Schlafzimmer gekommen und wie ihre Kleider weggekommen sind, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr sagen (act.