5.2.3. Wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Beschuldigten zutreffend vorgebracht, kann aus dem Verletzungsbild nicht auf die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs oder eine Nötigungshandlung geschlossen werden, zumal die Blutergüsse dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge ebenso im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (mit Zwicken mit den Frontzähnen, festem Zupacken oder Kneifen) entstanden sein können. Damit bestehen keine objektiven Beweismittel beziehungsweise Anhaltspunkte, welche belegen, dass der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet hat und es ist auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen.