Der Beschuldigte bestreitet, die Beschwerdeführerin gebissen zu haben. Sie hätten sich beim Verabschieden auf die Wangen geküsst (act. 180, 186). Als er nach der Arbeit nochmals gekommen sei, hätten sie sich gegenseitig auf dem Sofa umarmt (act. 180, 188 f.), geküsst (act. 189) und er habe ihre Brust gestreichelt (act. 180) bzw. ihre Brust geküsst (act. 193). Er habe sie nicht gebissen (act. 193) und ihren Oberkörper nicht nach unten gedrückt (act. 194). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst in die Position begeben (act. 194). Er habe keine Gewalt angewendet und es sei niemand verletzt worden anlässlich des Geschlechtsverkehrs (act. 192).