gemäss aArt. 190 StGB ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin macht ein gewaltsames Einwirken auf sie geltend. Als Kernfrage ist damit vorliegend zu prüfen, ob sich anklagegenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte durch die Nötigungshandlung der Gewaltanwendung die Beschwerdeführerin dazu brachte, den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Implizit macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie sei urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig gewesen und der Beschuldigte habe ihren absolut wehrlosen Zustand wahrgenommen (oder hätte diesen wahrnehmen können) und missbraucht.