5. 5.1. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte am 9. März 2023 zusammen Geschlechtsverkehr hatten. Aufgrund der Vorbringen der Parteien fallen die objektiven Tatbestandsmerkmale der Bedrohung, des psychischen Drucks sowie des zum Widerstand unfähig machen - 10 -