4.3. aArt. 189 und 190 StGB gehen aArt. 191 StGB vor, wenn der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt hat, um den sexuellen Übergriff zu erreichen. Auch der Missbrauch einer geistig behinderten oder gelähmten Person, die – auch wenn sie nur geringe Möglichkeiten zur Abwehr hat – sich wehrt und deren Widerstand durch den Täter gebrochen wird, wird durch aArt. 189 oder 190 StGB erfasst. Grundsätzlich besteht wegen des identischen Rechtsgutes immer Alternativität (vgl. MAIER, a.a.O., N. 21 zu aArt. 191 StGB).