Verlangt wird vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" soll sicherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Menschen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen (MAIER, a.a.O., N. 16 zu aArt. 191 StGB).