Die Anforderungen an die Kenntnis der Tragweite der sexuellen Handlungen sind nicht allzu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn das Opfer in der Lage ist, die ungefähre Bedeutung der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen sowie einen Willen bzgl. des fraglichen sexuellen Kontaktes bilden und auch äussern kann. Tiefere Erkenntnisse z. B. bzgl. der sozialpsychologischen Auswirkungen eines sexuellen Kontaktes sind nicht erforderlich. Es kann nicht Sinn des Gesetzes sein, wehrlosen Behinderten oder Personen mit geistigen Ausfallerscheinungen jede sexuelle Erfahrung zu verwehren. Nach Praxis des Bundesgerichts kann das Tatbestandsmerkmal aber -9-