Als urteilsunfähig gilt, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen kann bzw. wer in Unkenntnis ist, was er tut, und folglich nicht entscheiden kann, ob und mit wem er sexuellen Kontakt haben will. Bei Menschen mit geistiger Behinderung (z. B. einem Intelligenzmangel) sollte eine generelle Urteilsunfähigkeit nur sehr zurückhaltend angenommen werden. Die Anforderungen an die Kenntnis der Tragweite der sexuellen Handlungen sind nicht allzu hoch anzusetzen.