Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Urteilsunfähigkeit des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen. Konkret ist abzuklären, "ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren […], und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht". Als urteilsunfähig gilt, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen kann bzw. wer in Unkenntnis ist, was er tut, und folglich nicht entscheiden kann, ob und mit wem er sexuellen Kontakt haben will.