aArt. 191 StGB schützt wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit. Es geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Im Unterschied zu den Nötigungstatbeständen (aArt. 189 und 190 StGB) erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen (MAIER, a.a.O., N. 1 zu aArt. 191 StGB).