6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die beschriebenen Tatmittel und der Beischlaf werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu aArt. 190 StGB). 4.2. Gemäss aArt. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.