Die sexuellen Nötigungstatbestände nach aArt. 189 f. StGB verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022, 7B_233/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.3). Gewalt im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt.