3. Der Verfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO besteht für die Strafbehörden nur dann, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, was einen genügenden Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und N. 20 zu Art. 7 StPO). Erforderlich ist, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 7 StPO).