Es sei weder eine Nötigungshandlung noch ein gewaltsames Einwirken des Beschuldigten erstellt und damit kein Straftatbestand erfüllt. Zudem reiche auch die Beweislage nicht aus, um einen für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht zu begründen, womit eine Verurteilung höchst unwahrscheinlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei.