handle es sich ausschliesslich um Zeugen vom Hörensagen, die keine eigenen Beobachtungen gemacht hätten, weshalb es eine "Aussagen gegen Aussage"-Situa- tion bleibe, wobei die Aussagen der Beschwerdeführerin weniger glaubhaft und erheblich lückenhafter seien. Angesichts ihrer Aussage, wonach sie nicht wisse, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei es schlicht unmöglich, einen hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Es sei weder eine Nötigungshandlung noch ein gewaltsames Einwirken des Beschuldigten erstellt und damit kein Straftatbestand erfüllt.