rin wäre möglich, dass sie äusserlich ihr "Commitment" zum Geschlechtsverkehr gegeben habe, obschon sie dies innerlich nicht gewollt habe, was vom Beschuldigten mangels Kenntnis ihres Gesundheitszustands jedoch nicht hätte erkannt werden können. Bei der Psychiatriespitex-Pflegerin D._____ und dem Telmed Facharzt Dr. E._____ handle es sich ausschliesslich um Zeugen vom Hörensagen, die keine eigenen Beobachtungen gemacht hätten, weshalb es eine "Aussagen gegen Aussage"-Situa- tion bleibe, wobei die Aussagen der Beschwerdeführerin weniger glaubhaft und erheblich lückenhafter seien.