Das gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin – Fragen nach einem Kondom und Stöhnen – spreche deutlich für ein Einvernehmen und habe vom Beschuldigten auch dahingehend interpretiert werden dürfen. Es sei für ihn nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass der Geschlechtsverkehr doch nicht einvernehmlich gewesen sei, was bestritten werde. Aufgrund der gesundheitlichen Vorbelastung der Beschwerdeführe- -6-