Ihre Aussage, sie sei vom Beschuldigten aufs Sofa gedrückt worden, sei zum einen gar nicht verwertbar und zum anderen eigens von ihr korrigiert bzw. widerrufen worden. Es lägen weder Sach- noch Personalbeweise vor, die darauf hindeuteten, dass er sie aufs Sofa gedrückt hätte. Abgesehen von ihren fragmentierten und mehr als lückenhaften Aussagen sei das Verhalten der Beschwerdeführerin als widersprüchlich zu bezeichnen. Das gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin – Fragen nach einem Kondom und Stöhnen – spreche deutlich für ein Einvernehmen und habe vom Beschuldigten auch dahingehend interpretiert werden dürfen.