Objektive Hinweise, welche gegenteilige Aussagen stützen würden, lägen keine vor. Vielmehr seien die Aussagen der Beschwerdeführerin geprägt von Lücken und Widersprüchen, so dass diese keinesfalls ausreichten, um ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Seiten des Beschuldigten nachzuweisen oder einen hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Die Beschwerdeführerin habe zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Es sei zwingend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen, dass sie nicht nur einen Liter Rotwein, sondern gleich drei Medikamente konsumiert habe.