2.1.4. Der Beschuldigte vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, dass dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge auch ein festes Zupacken oder Kneifen als Entstehungsursachen der Blutergüsse in Frage komme. Entsprechend könne aus dem Verletzungsbild keinesfalls auf die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs oder eine Nötigungshandlung geschlossen werden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin gewollt habe, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr habe. Objektive Hinweise, welche gegenteilige Aussagen stützen würden, lägen keine vor.