Gutachten, die Zeugenaussagen sowie die Gesprächsaufzeichnung, erscheine eine Verurteilung nicht per se zum Vornherein ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob ein Vorsatz des Beschuldigten als subjektives Tatbestandselement zu bejahen sei oder nicht, sei eine Frage der Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs und es stehe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nicht zu, diesbezüglich anstelle des Sachgerichts zu urteilen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. 2.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung.