Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei dem Grundsatz in dubio pro duriore verpflichtet. Sie hätte Anklage erheben müssen, nachdem sie die Aussagen beider Beteiligten als glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erschienen nicht zum Vornherein als unglaubhaft und unter Beizug der weiteren Beweismittel, wie das rechtsmedizinische -5-