Die Zeugin D._____, welche als Psychiatriespi- tex-Pflege die Beschwerdeführerin am Morgen nach der Tat besucht habe, habe ausgesagt, dass sie gestützt auf die Kenntnisse der Beschwerdeführerin und dem von ihr Geschilderten habe annehmen müssen, dass am Vorabend mutmasslich ein Vorfall sexueller Natur gegen den Willen der Beschwerdeführerin geschehen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten per WhatsApp vor dem Zusammentreffen mitgeteilt, dass sie keinen Sex haben wolle. Dennoch sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen und habe sie Verletzungen davongetragen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei dem Grundsatz in dubio pro duriore verpflichtet.