2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein, dass sie zu Protokoll gegeben habe, dass sie vom Beschuldigten auf das Sofa gedrückt worden sei und Schmerzen insbesondere in der Brustgegend empfunden habe. So sei dem rechtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen, dass an ihrer linken Brust mehrere Blutergüsse hätten festgestellt werden können, die auf stumpfe Gewaltanwendung zum Tatzeitraum hinwiesen. Im Gespräch mit dem Telemedical Consultant habe sie zudem mitgeteilt, dass ihr wehgetan worden sei. Die Zeugin D.___