Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden sich nicht näher gekannt hätten und der Beschuldigte somit nicht mit ihrer Diagnose vertraut gewesen sei und ein allenfalls verändertes Verhalten hätte wahrnehmen sollen. Ein Vorsatz des Beschuldigten sei nicht ersichtlich und könne auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung als höchst unwahrscheinlich bzw. sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und Schändung sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen.