Es lasse sich auch daraus keine Nötigungshandlung ableiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des "Geschlechtsvollzugs" aufgrund ihres psychischen Zustands bzw. einer Dissoziation handlungsunfähig und damit zum Widerstand unfähig gewesen sei, so könne dem Beschuldigten aufgrund der gegebenen Umstände nicht vorgeworfen werden, dass er Kenntnis von diesem Zustand gehabt habe oder hätte haben müssen und sich bewusst darüber hinweggesetzt habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden sich nicht näher gekannt hätten und der Beschuldigte somit nicht mit ihrer Diagnose vertraut gewesen sei und ein allenfalls verändertes Verhalten hätte wahrnehmen sollen.