körperlichen Untersuchung sei eine Nötigungshandlung des Beschuldigten in keiner Weise erstellt und der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt. Ein gewaltsames Einwirken des Beschuldigten sei nicht erkennbar. Soweit die im Gutachten ausgewiesenen Hämatome im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat entstanden seien, könne nicht gesagt werden, ob es sich um eine Folge eines festen Zupackens im Rahmen des Geschlechtsverkehrs gehandelt habe oder ob diese durch Kneifen entstanden seien. Es lasse sich auch daraus keine Nötigungshandlung ableiten.