Es handle sich allerdings nicht um eine Situation, in welcher die Beschwerdeführerin gänzlich erstarrt oder verstummt sei. Sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin als auch jene des Beschuldigten seien glaubhaft und beide Aussagen seien mit den übrigen Beweismitteln vereinbar. Der von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten geschilderte Ablauf des besagten Abends decke sich in weiten Teilen und weiche insbesondere dort ab, wo die Beschwerdeführerin selbst keine oder keine vollständige Erinnerung habe. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der durchgeführten -4-