2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht vollständig erinnern und nicht ausführen könne, wie es genau zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie führe die Erinnerungslücken auf die Dissoziation zurück, welche gemäss Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. C._____ im Rahmen ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung häufig auftrete und verschiedene Formen und Ausprägungen haben könne. Es handle sich allerdings nicht um eine Situation, in welcher die Beschwerdeführerin gänzlich erstarrt oder verstummt sei.