3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin einzusetzen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: