2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültigen Fassung) und Schändung i.S.v. aArt. 191 StGB (ebenfalls in der bis am 30. Juni 2024 gültigen Fassung) geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 5. November 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.