Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.339 (STA.2023.1736) Art. 58 Entscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Janine Sommer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 31. Oktober 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 11. März 2023 meldete eine Drittperson dem Notruf, dass A._____ im Notfall der Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau sei und angegeben habe, am 9. März 2023 durch den Wirt der Pizzeria in I._____ vergewaltigt wor- den zu sein. Sie wolle den ihr bekannten "B._____" anzeigen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. März 2023 stellte A._____ Strafan- trag gegen B._____ und konstituierte sie sich als Strafklägerin. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 konstituierte sie sich auch noch als Zivilklägerin. 1.2. Am 5. Juni 2023 hiess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Gesuch von A._____ um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwältin Janine Sommer für die den Betrag von Fr. 1'500.00 übersteigenden Rechtsbeistandskosten als unentgeltliche Rechtsbeistän- din ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das gegen den Beschuldig- ten wegen Vergewaltigung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültigen Fassung) und Schändung i.S.v. aArt. 191 StGB (ebenfalls in der bis am 30. Juni 2024 gültigen Fassung) geführte Strafver- fahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 5. Novem- ber 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 12. November 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 21. November 2024 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Oktober 2024 im Strafverfahren gegen B._____ sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, Anklage gegen B._____ zu erheben. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin einzusetzen. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.3. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezem- ber 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zur Begründung der Einstel- lung des Strafverfahrens aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht voll- ständig erinnern und nicht ausführen könne, wie es genau zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Sie führe die Erinnerungslücken auf die Dissoziation zurück, welche gemäss Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. C._____ im Rahmen ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung häufig auftrete und ver- schiedene Formen und Ausprägungen haben könne. Es handle sich aller- dings nicht um eine Situation, in welcher die Beschwerdeführerin gänzlich erstarrt oder verstummt sei. Sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin als auch jene des Beschuldigten seien glaubhaft und beide Aussagen seien mit den übrigen Beweismitteln vereinbar. Der von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten geschilderte Ablauf des besagten Abends decke sich in weiten Teilen und weiche insbesondere dort ab, wo die Beschwer- deführerin selbst keine oder keine vollständige Erinnerung habe. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der durchgeführten -4- körperlichen Untersuchung sei eine Nötigungshandlung des Beschuldigten in keiner Weise erstellt und der objektive Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt. Ein gewaltsames Einwirken des Beschuldigten sei nicht er- kennbar. Soweit die im Gutachten ausgewiesenen Hämatome im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat entstanden seien, könne nicht gesagt werden, ob es sich um eine Folge eines festen Zupackens im Rahmen des Ge- schlechtsverkehrs gehandelt habe oder ob diese durch Kneifen entstanden seien. Es lasse sich auch daraus keine Nötigungshandlung ableiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des "Geschlechtsvollzugs" auf- grund ihres psychischen Zustands bzw. einer Dissoziation handlungsunfä- hig und damit zum Widerstand unfähig gewesen sei, so könne dem Be- schuldigten aufgrund der gegebenen Umstände nicht vorgeworfen werden, dass er Kenntnis von diesem Zustand gehabt habe oder hätte haben müs- sen und sich bewusst darüber hinweggesetzt habe. Dabei sei auch zu be- rücksichtigen, dass die beiden sich nicht näher gekannt hätten und der Be- schuldigte somit nicht mit ihrer Diagnose vertraut gewesen sei und ein al- lenfalls verändertes Verhalten hätte wahrnehmen sollen. Ein Vorsatz des Beschuldigten sei nicht ersichtlich und könne auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Unter Einbezug der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung als höchst unwahrscheinlich bzw. sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und Schändung sei des- halb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO einzustellen. 2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein, dass sie zu Protokoll gegeben habe, dass sie vom Beschuldigten auf das Sofa ge- drückt worden sei und Schmerzen insbesondere in der Brustgegend emp- funden habe. So sei dem rechtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen, dass an ihrer linken Brust mehrere Blutergüsse hätten festgestellt werden können, die auf stumpfe Gewaltanwendung zum Tatzeitraum hinwiesen. Im Gespräch mit dem Telemedical Consultant habe sie zudem mitgeteilt, dass ihr wehgetan worden sei. Die Zeugin D._____, welche als Psychiatriespi- tex-Pflege die Beschwerdeführerin am Morgen nach der Tat besucht habe, habe ausgesagt, dass sie gestützt auf die Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin und dem von ihr Geschilderten habe annehmen müssen, dass am Vorabend mutmasslich ein Vorfall sexueller Natur gegen den Willen der Beschwerdeführerin geschehen sei. Schliesslich habe die Beschwerdefüh- rerin dem Beschuldigten per WhatsApp vor dem Zusammentreffen mitge- teilt, dass sie keinen Sex haben wolle. Dennoch sei es zum Geschlechts- verkehr gekommen und habe sie Verletzungen davongetragen. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau sei dem Grundsatz in dubio pro duriore ver- pflichtet. Sie hätte Anklage erheben müssen, nachdem sie die Aussagen beider Beteiligten als glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen der Be- schwerdeführerin erschienen nicht zum Vornherein als unglaubhaft und un- ter Beizug der weiteren Beweismittel, wie das rechtsmedizinische -5- Gutachten, die Zeugenaussagen sowie die Gesprächsaufzeichnung, er- scheine eine Verurteilung nicht per se zum Vornherein ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob ein Vorsatz des Beschuldigten als subjektives Tatbe- standselement zu bejahen sei oder nicht, sei eine Frage der Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs und es stehe der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau nicht zu, diesbezüglich anstelle des Sachgerichts zu urteilen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. 2.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung. 2.1.4. Der Beschuldigte vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, dass dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge auch ein festes Zupacken oder Kneifen als Entstehungsursachen der Blutergüsse in Frage komme. Entsprechend könne aus dem Verletzungsbild keinesfalls auf die Unfreiwil- ligkeit des Geschlechtsverkehrs oder eine Nötigungshandlung geschlossen werden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin gewollt habe, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr habe. Objektive Hinweise, welche gegenteilige Aussagen stützen würden, lägen keine vor. Vielmehr seien die Aussagen der Beschwerdeführerin geprägt von Lücken und Wi- dersprüchen, so dass diese keinesfalls ausreichten, um ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Seiten des Beschuldigten nachzuweisen oder ei- nen hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Die Beschwerdeführerin habe zum Tatzeitpunkt unter erheblichem Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Es sei zwingend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen, dass sie nicht nur einen Liter Rotwein, son- dern gleich drei Medikamente konsumiert habe. In diesem Zusammenhang erstaune es wenig, dass sie sich kaum an das Geschehene zu erinnern vermöge. Sie habe selbst angegeben, dass sie auf dem Sofa gesessen seien, Whiskey und Cola getrunken hätten und von da an hätte sie kleine Filmrisse gehabt. Ihre Aussage, sie sei vom Beschuldigten aufs Sofa ge- drückt worden, sei zum einen gar nicht verwertbar und zum anderen eigens von ihr korrigiert bzw. widerrufen worden. Es lägen weder Sach- noch Per- sonalbeweise vor, die darauf hindeuteten, dass er sie aufs Sofa gedrückt hätte. Abgesehen von ihren fragmentierten und mehr als lückenhaften Aus- sagen sei das Verhalten der Beschwerdeführerin als widersprüchlich zu bezeichnen. Das gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin – Fragen nach einem Kondom und Stöhnen – spreche deutlich für ein Einvernehmen und habe vom Beschuldigten auch dahingehend interpretiert werden dür- fen. Es sei für ihn nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass der Ge- schlechtsverkehr doch nicht einvernehmlich gewesen sei, was bestritten werde. Aufgrund der gesundheitlichen Vorbelastung der Beschwerdeführe- -6- rin wäre möglich, dass sie äusserlich ihr "Commitment" zum Geschlechts- verkehr gegeben habe, obschon sie dies innerlich nicht gewollt habe, was vom Beschuldigten mangels Kenntnis ihres Gesundheitszustands jedoch nicht hätte erkannt werden können. Bei der Psychiatriespitex-Pflegerin D._____ und dem Telmed Facharzt Dr. E._____ handle es sich aus- schliesslich um Zeugen vom Hörensagen, die keine eigenen Beobachtun- gen gemacht hätten, weshalb es eine "Aussagen gegen Aussage"-Situa- tion bleibe, wobei die Aussagen der Beschwerdeführerin weniger glaubhaft und erheblich lückenhafter seien. Angesichts ihrer Aussage, wonach sie nicht wisse, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei es schlicht unmöglich, einen hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Es sei weder eine Nötigungshandlung noch ein gewaltsames Einwirken des Beschuldigten erstellt und damit kein Straftatbestand erfüllt. Zudem reiche auch die Be- weislage nicht aus, um einen für die Anklageerhebung hinreichenden Ver- dacht zu begründen, womit eine Verurteilung höchst unwahrscheinlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. 3. Der Verfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO besteht für die Strafbehör- den nur dann, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Ver- dachtsgründe bekannt werden, was einen genügenden Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und N. 20 zu Art. 7 StPO). Erforderlich ist, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 7 StPO). Nach Art. 6 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden im Rahmen ihrer Strafuntersuchung von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklä- ren. Die Staatsanwaltschaft verfügt sodann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Ent- scheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine -7- Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher we- nig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesam- ten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö- tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (aArt. 190 Abs. 1 StGB). Die sexuellen Nötigungstatbestände nach aArt. 189 f. StGB verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind da- mit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_232/2022, 7B_233/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.3). Ge- walt im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung ge- geben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinweg- setzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf neh- men. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2023 vom 21. De- zember 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 148 IV 234 E. 3.3, Urteile -8- 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Die beschriebenen Tatmittel und der Beischlaf werden durch das unge- schriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu aArt. 190 StGB). 4.2. Gemäss aArt. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine ur- teilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. aArt. 191 StGB schützt wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit. Es geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut wehrlos ist, wobei dieser Zu- stand nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Im Unterschied zu den Nötigungstatbeständen (aArt. 189 und 190 StGB) erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen (MAIER, a.a.O., N. 1 zu aArt. 191 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Urteilsunfähigkeit des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen. Konkret ist abzuklären, "ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren […], und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht". Als urteilsunfähig gilt, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschät- zen kann bzw. wer in Unkenntnis ist, was er tut, und folglich nicht entschei- den kann, ob und mit wem er sexuellen Kontakt haben will. Bei Menschen mit geistiger Behinderung (z. B. einem Intelligenzmangel) sollte eine gene- relle Urteilsunfähigkeit nur sehr zurückhaltend angenommen werden. Die Anforderungen an die Kenntnis der Tragweite der sexuellen Handlungen sind nicht allzu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn das Opfer in der Lage ist, die ungefähre Bedeutung der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen sowie einen Willen bzgl. des fraglichen sexuellen Kontaktes bilden und auch äussern kann. Tiefere Erkenntnisse z. B. bzgl. der sozialpsycho- logischen Auswirkungen eines sexuellen Kontaktes sind nicht erforderlich. Es kann nicht Sinn des Gesetzes sein, wehrlosen Behinderten oder Perso- nen mit geistigen Ausfallerscheinungen jede sexuelle Erfahrung zu verweh- ren. Nach Praxis des Bundesgerichts kann das Tatbestandsmerkmal aber -9- erfüllt sein, wenn der Täter sein Opfer einzig zur Befriedigung seiner sexu- ellen Wünsche nutzt (MAIER, a.a.O., N. 5 zu aArt. 191 StGB). Das Opfer ist widerstandsunfähig, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Beim Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallerscheinungen handeln wie z.B. während schwe- ren psychischen Defekten (hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen), bei körperlicher Invalidität, während einer Fesselung oder in einer besonderen Lage (gynäkologische Untersuchung in einem Behandlungs- stuhl, Behandlung beim Zahnarzt). Erforderlich ist stets, dass die Wider- standsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne ei- nes komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdig- keitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann, wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungs- schwierigkeiten kommen kann. Eine Widerstandsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommen Handlungen wehren kann (MAIER, a.a.O., N. 6 zu aArt. 191 StGB). Verlangt wird vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" soll sicherstellen, dass der Tä- ter die Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Ist die geistige Störung nicht offensichtlich und hat der Täter keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit geistig behinderten Men- schen, so darf nicht leichthin angenommen werden, der Täter sei sich des Missbrauchs bewusst gewesen (MAIER, a.a.O., N. 16 zu aArt. 191 StGB). 4.3. aArt. 189 und 190 StGB gehen aArt. 191 StGB vor, wenn der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt hat, um den sexuellen Übergriff zu erreichen. Auch der Miss- brauch einer geistig behinderten oder gelähmten Person, die – auch wenn sie nur geringe Möglichkeiten zur Abwehr hat – sich wehrt und deren Wi- derstand durch den Täter gebrochen wird, wird durch aArt. 189 oder 190 StGB erfasst. Grundsätzlich besteht wegen des identischen Rechtsgu- tes immer Alternativität (vgl. MAIER, a.a.O., N. 21 zu aArt. 191 StGB). 5. 5.1. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte am 9. März 2023 zusammen Geschlechtsverkehr hatten. Aufgrund der Vor- bringen der Parteien fallen die objektiven Tatbestandsmerkmale der Bedro- hung, des psychischen Drucks sowie des zum Widerstand unfähig machen - 10 - gemäss aArt. 190 StGB ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin macht ein gewaltsames Einwirken auf sie geltend. Als Kernfrage ist damit vorlie- gend zu prüfen, ob sich anklagegenügend erstellen lässt, dass der Be- schuldigte durch die Nötigungshandlung der Gewaltanwendung die Be- schwerdeführerin dazu brachte, den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Im- plizit macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie sei urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig gewesen und der Beschuldigte habe ihren absolut wehrlosen Zustand wahrgenommen (oder hätte diesen wahrneh- men können) und missbraucht. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht einen Biss des Beschuldigten in die Unter- lippe (act. 205, 219, 223), einen Biss in die Lippe unten und oben (act. 206, 210, 229 [wo sie von Lippen spricht]), ein Herunterdrücken auf das Sofa (act. 206, 220), einen Schmerz wie ein Biss bzw. wahrscheinlich eine Biss- verletzung in der linken Brust bzw. Blutergüsse rund um die linke Brust (act. 206, 210, 220, 221, 229) sowie ein Herunterdrücken ihres Oberkör- pers während des Geschlechtsverkehrs (act. 210, 229, 233) geltend. Der Beschuldigte bestreitet, die Beschwerdeführerin gebissen zu haben. Sie hätten sich beim Verabschieden auf die Wangen geküsst (act. 180, 186). Als er nach der Arbeit nochmals gekommen sei, hätten sie sich ge- genseitig auf dem Sofa umarmt (act. 180, 188 f.), geküsst (act. 189) und er habe ihre Brust gestreichelt (act. 180) bzw. ihre Brust geküsst (act. 193). Er habe sie nicht gebissen (act. 193) und ihren Oberkörper nicht nach unten gedrückt (act. 194). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst in die Position begeben (act. 194). Er habe keine Gewalt angewendet und es sei niemand verletzt worden anlässlich des Geschlechtsverkehrs (act. 192). Der Ge- schlechtsverkehr sei nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin ge- wesen (act. 184, 191 f.). 5.2.2. Im Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG vom 24. März 2023 wurde aus- geführt, dass bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Beschwerde- führerin keine Verletzungen im Genitalbereich (act. 59), aber Folgen stump- fer Gewalt festgestellt worden seien, welche im Prinzip auch im Ereignis- zeitraum hätten entstanden sein können. So habe sich knapp oberhalb der Oberlippe eine Rötung gefunden, die allenfalls dem von der Beschwerde- führerin berichteten Biss in die Lippe zugeordnet werden könne. Zudem seien an der linken Brust mehrere fleckförmige, braungelbliche Blutergüsse festzustellen gewesen. Eine typische rundlich-ovaläre Bissspur sei nicht abgrenzbar gewesen. Auch hätten sich keine begleitenden Hautschürfun- gen oder Verschorfungen finden lassen. Allenfalls wäre es daher denkbar, dass mehrfach mit den Frontzähnen in die Haut "gezwickt" worden sei. - 11 - Alternativ seien aufgrund der fleckförmigen Konfiguration und der Vertei- lung der Blutergüsse auch ein festes Zupacken oder Kneifen als Entste- hungsursache zu diskutieren (act. 58; vgl. auch die Fotodokumentation, act. 67 f.). Die genannten Verletzungen seien oberflächlich gewesen (act. 59). 5.2.3. Wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Beschuldigten zutreffend vorgebracht, kann aus dem Verletzungsbild nicht auf die Unfrei- willigkeit des Geschlechtsverkehrs oder eine Nötigungshandlung geschlos- sen werden, zumal die Blutergüsse dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge ebenso im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (mit Zwicken mit den Frontzähnen, festem Zupacken oder Kneifen) entstan- den sein können. Damit bestehen keine objektiven Beweismittel bezie- hungsweise Anhaltspunkte, welche belegen, dass der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet hat und es ist auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen. 5.2.4. Was der von der Beschwerdeführerin geschilderte Biss in ihre Lippe und in ihre linke Brust sowie das Herunterdrücken auf das Sofa anbelangt, ist fest- zustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte. So sagte sie auch aus, der Beschuldigte habe ihre Brust geküsst (act. 229), und sie verneinte, dass er sie in die Ecke des Sofas gedrückt habe (act. 229: sie sei immer tiefer in die Ecke "gegangen"). Un- abhängig von diesen Diskrepanzen würden diese Handlungen, sollten sie tatsächlich so wie von der Beschwerdeführerin geschildert erfolgt sein, je- denfalls keine Nötigungsmittel darstellen, welche der Erzwingung des Ge- schlechtsverkehrs, welcher erst später im Schlafzimmer stattfand, objektiv dienten, da es an einer spezifischen (zeitlichen) Verknüpfung zwischen dem Tatmittel (Bisse, Herunterdrücken auf dem Sofa im Wohnzimmer) und dem Erfolg (Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer) fehlt. Wie sie ins Schlaf- zimmer gekommen und wie ihre Kleider weggekommen sind, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr sagen (act. 207, 220, 227), sie habe aber eine kleine Erinnerung, dass sie irgendwohin gelaufen sei (act. 207). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie selbst ins Schlafzimmer gegangen ist und sich dort auch selbst ausgezogen hat, wie es der Beschuldigte schil- derte (act. 189). Gegenteiliges lässt sich jedenfalls nicht nachweisen. Die Beschwerdeführerin gab sodann übereinstimmend mit dem Beschuldigten (act. 189) an, dass sie ihn nach Kondomen gefragt habe (act. 232). Auch dies spricht gegen ein nötigendes Handeln seitens des Beschuldigten. Zusammenfassend fehlt es an der Kausalität zwischen (allfälligem) Tatmit- tel – Beissen und Herunterdrücken auf dem Sofa im Wohnzimmer – und (allfällig erzwungenem) Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer. Dies gilt erst recht hinsichtlich des geltend gemachten Bisses in die Unterlippe beim - 12 - zeitlich noch früher erfolgten Pizzabringen. Auch diesbezüglich liegt zudem ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin vor, wenn sie dem Beschuldigten entgegen ihren Aussagen von Küssen schrieb (vgl. act. 171, was mit der Darstellung des Beschuldigten in act. 180 übereinstimmt). Was das behauptete Herunterdrücken des Oberkörpers der Beschwerde- führerin während des (zweiten) Geschlechtsverkehrs anbelangt, so könnte ein solches grundsätzlich der Erzwingung des (zweiten) Geschlechtsver- kehrs objektiv gedient haben. Wie erwähnt, bestehen objektiv aber keine Beweise für die Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs, zumal die Bluter- güsse ebenso im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ent- standen sein konnten. Der Beschuldigte sagte aus, dass die Beschwerde- führerin gewollt habe, dass er (erneut) mit ihr Geschlechtsverkehr habe (act. 190, 192). Die Beschwerdeführerin habe sich nach vorne gebückt, mit dem Kopf auf dem Kissen und dem Po in die Höhe (act. 190). Dies stimmt überein mit dem Bild (act. 209) bzw. der Position (act. 227, 233), welche(s) die Beschwerdeführerin vom Geschehen schilderte. Sie sei mit dem Bauch auf dem Bett gelegen, vorne herunter, und ihre Brüste hätten so weh getan, als wenn sie irgendwo eingeklemmt gewesen wären (act. 227, 229). Nach- dem die Beschwerdeführerin angab, nicht zu wissen, wie der Beschuldigte sie beim Herunterdrücken konkret berührt und wie er sie heruntergedrückt habe (act. 229, 233) bzw. – widersprüchlich zu anderen Aussagen – ob er sie überhaupt runtergedrückt habe (act. 229), und sie zudem selbst angab, gestöhnt zu haben beim zweiten Geschlechtsverkehr (act. 207, 221), ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin zuzustimmen, dass sich nicht er- stellen lässt, dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hat. Ein freiwilliger Geschlechtsverkehr der zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Aussagen berauschten Beschwerdeführerin (vgl. zum Alkohol- und Medikamenten- einfluss bzw. zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sogleich E. 5.3) ist ohne weiteres möglich. Zumindest lässt sich nicht nachweisen, dass der Beschuldigte – nachdem die Beschwerdeführerin offenbar wider- standslos ins Schlafzimmer ging, ihm dort Kondome überreichte, ein paar Sätze sagte (act. 230) und beim (zweiten) Geschlechtsverkehr stöhnte bzw. laut schrie (act. 190, 192, 227) – zumindest in Kauf genommen hatte, entgegen dem erkennbaren Willen der Beschwerdeführerin den Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen (vgl. zum subjektiven Tatbestand auch aus- führlich E. 5.3 unten). 5.2.5. Damit steht fest, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verge- waltigung gemäss aArt. 190 StGB höchst unwahrscheinlich erscheint. 5.3. 5.3.1. In Bezug auf den Vorwurf der Schändung bestehen keine objektiven Be- weismittel beziehungsweise Anhaltspunkte, welche belegen, dass die - 13 - Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen urteils- oder widerstandsunfähig bzw. absolut wehrlos war. Daran ändert auch die aus- gewiesene psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nichts. Sie lei- det an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (aufgrund einer Übergriffsituation durch ihren Götti in der Jugend), ADHS, einer rez. depressiven Störung gegenwärtig remittiert sowie an einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (act. 90 f., 209, 218; sie führt eine App, in welcher sie notiert, an welchen Tagen sie Alkohol trinkt, vgl. act. 218) und nimmt deswegen diverse Medikamente ein (Neutirox, Fluotexin, Lamictal, Vokalin; act. 235, 204). Trotz der sie traumatisierenden Vergangenheit unterhält die Beschwerdeführerin sexuelle Beziehungen zu Männern (vgl. dazu act. 256, 269 und 261, wonach die Beschwerdeführerin kurz vor dem 9. März 2023 jemanden auf Tinder kennengelernt hat und mit diesem auch Sex gehabt hat, sowie act. 230). Die Beschwerdeführerin handelt in sexuellen Belan- gen damit grundsätzlich eigenverantwortlich, ist somit fähig, Tragweite und Bedeutung abzuschätzen (vgl. dazu oben, E. 4.2). 5.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 9. März 2023 habe sie es sehr schwer gehabt und Alkohol gebraucht, um die Emotionen zu dämpfen (act. 218). Sie habe etwa 9.5 dl Rotwein (act. 204) bzw. über einen Liter Rotwein (act. 230, 235) getrunken. Ihre Wahrnehmung sei schon etwas ge- trübt (act. 204) bzw. vom Mischkonsum von Alkohol und ihren Medikamen- ten sei sie schläfrig und schlapp gewesen (act. 235). Üblicherweise werde sie schon nach einer Flasche Wein sehr langsam und nicht mehr so steu- erungsfähig (act. 204). Sie sei etwas "plemplem" bzw. angetrunken (act. 205) bzw. "plem" (act. 224) gewesen. Sie sei in einen dissoziativen Zustand gekommen bzw. habe dissoziiert (act. 90, 206, 228, 230). Aller- dings nicht so stark, dass sie auf sich habe "runterschauen" können (act. 206, 230). Sie habe ab dem Moment auf dem Sofa so kleine Filmrisse und habe eine Weile nichts mehr gewusst, nachdem der Beschuldigte sie auf dem Sofa heruntergedrückt habe (act. 206, 209). Sie habe nicht mehr gewusst, ob es der Beschuldigte oder ihr Götti gewesen sei (act. 207). Sie sei wie in Trance gewesen (act. 208). Sie habe einen Flashback gehabt und nur noch ihren Götti gesehen (act. 209). Sie sei weggetreten gewesen und der Beschuldigte hätte sie gar nicht mehr bedrohen müssen (act. 210). Sie sei emotional und körperlich in einer Ausnahmesituation gewesen (act. 210). Sie habe während der Tat Todesangst, Ohnmacht, totale Hilflo- sigkeit und Kontrollverlust sowie Schmerzen gehabt (act. 212). Sie habe den Eindruck gehabt, das seien zwei verschiedene Männer, zwei verschie- dene Gesichter und sie habe gedacht, sie spinne (act. 220). Der Psychiat- rie-Spitex habe sie verschiedene Sachen bzw. ein Durcheinander erzählt (act. 222). Für einen kurzen Moment sei es wie depersonalisiert gewesen, dass ihr weh getan werde. Es sei gar nicht mehr der Beschuldigte gewesen, denn dieser sei respektvoll. Zu diesem Zeitpunkt sei es ein Täter gewesen (act. 228). Auf die Frage, ob sie sich während des Geschlechtsverkehrs mit - 14 - dem Beschuldigten gedanklich in einer anderen Situation befunden habe, gab sie an, das nicht mehr zu wissen. Sie wisse auch gar nicht mehr, wo sie gewesen sei (act. 236). Die Beschwerdeführerin habe den Beschuldig- ten nicht über ihren Zustand bzw. ihre Diagnose aufgeklärt (act. 240). Der Beschuldigte gab an, dass die Beschwerdeführerin viel geredet und gefragt sowie Aufmerksamkeit gewollt habe. Er habe es so aufgefasst, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie habe ihm erzählt, dass sie wegen der Psyche bei einem Psychiater in Behandlung sei. Am fraglichen Abend sei es ihr nicht gut gegangen, sie sei traurig gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass niemand aus der Familie mit ihr spreche und sie sich einsam fühle. Den physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilte er als normal (act. 183). Er wisse nicht, ob sie am fraglichen Abend betrunken bzw. angeheitert gewesen sei; sie trinke häufig Wein, wenn sie ins Restau- rant komme (act. 188). Der Beschwerdeführerin habe der Geschlechtsver- kehr gefallen; sie habe laut vor Lust geschrien. Er habe sich geschämt und habe an die Nachbarn gedacht (act. 191 f.). Der Geschlechtsverkehr sei im gegenseitigen Einverständnis erfolgt; die Beschwerdeführerin habe ihn vor allem gewollt (act. 191). 5.3.3. In Anbetracht der konsumierten Menge Rotwein ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar erheblich angetrunken war, jedoch nicht in einem Ausmass, dass ihre Widerstandsfähigkeit i.S.v. aArt. 191 StGB gänzlich aufgehoben war. Die Beschwerdeführerin konnte jedenfalls ins Schlafzimmer gehen und dem Beschuldigten ihre Katze zeigen (act. 206). Auch kurz später nach der Situation auf dem Sofa ging sie offensichtlich erneut selbstständig ins Schlafzimmer, sprach einige Sätze mit dem Be- schuldigten und fragte ihn insbesondere nach Kondomen (act. 232). Wenn- gleich sie angab, schläfrig und etwas "plemplem" gewesen zu sein, was ihre Erinnerungslücken erklären kann, war sie dennoch bei Bewusstsein und hatte nur kurze Filmrisse. Von einer alkohol- bzw. alkohol- und medi- kamentenbedingten Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit der Beschwerde- führerin ist damit nicht auszugehen, was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. auch act. 226, wonach sie es hasse, "wie ein Mann gerade die Zunge hineintut" und wonach sie das wüsste, auch wenn sie einen Liter Rotwein intus hätte"). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einver- nahme ist aber zu vermuten, dass sie (auch) der Ansicht ist, am besagten Abend aus psychischen Gründen nicht eigenverantwortlich gehandelt zu haben und widerstandsunfähig gewesen zu sein (vgl. act. 228, wonach sie erstens "gefroren" und dissoziiert gewesen sei und zweitens, schon so Schmerzen von den Bissen gehabt habe; act. 230, wonach sie taub wie ein Stein gewesen sei, sie nicht einmal ihren Körper von oben herab gesehen habe, sie "draussen" gewesen sei). Dass die Beschwerdeführerin Filmrisse - 15 - hatte und dissoziiert hat, ist aufgrund ihrer Schilderungen durchaus glaub- haft. Nicht objektiv nachvollziehbar sind allerdings die von ihr geschilderten "wahnsinnigen Schmerzen" (act. 230). Auf die von ihr behauptete praktisch gänzlich aufgehobene Widerstandsfähigkeit ("Schockstarre") kann gestützt auf die im oberen Absatz geschilderten Umstände jedoch so oder so nicht geschlossen werden. Die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. C._____ gab an, die Beschwerdeführerin spalte in Situationen, die den früheren Übergriffsituationen ähnelten, einen Teil ihres Bewusstseins ab. Häufig sei eine Dissoziation nicht vollständig. Es sei gut möglich, dass die Beschwer- deführerin einen Willen gebildet habe und diesen adäquat oder auch inadä- quat zum Ausdruck bringe. Manchmal werde auch ein Wille zum Ausdruck gebracht, der nicht der bewussten Persönlichkeit entspreche (act. 91). Auf- grund dieser Ausführungen sowie der Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin mit den Flashbacks und dem Eindruck, ihren Götti als damaligen Pei- niger gesehen zu haben, erscheint es durchaus möglich, dass sie sich dem Geschlechtsverkehr nicht erkennbar widersetzte, weil sie seelisch dazu nicht in der Lage war (vgl. E. 4.2 hievor). Damit ist auch nicht auszuschlies- sen, dass die Beschwerdeführerin am besagten Abend hinsichtlich der bei- den mit dem Beschuldigten vollzogenen Geschlechtsakte urteilsunfähig war. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin eine gänzlich aufgehobene Ur- teils- und damit in diesem Sinne eine Widerstandsunfähigkeit in irgendeiner Weise bestanden hätte, ist aber nicht nachweisbar, dass dies für den Be- schuldigten, der die Beschwerdeführerin nur flüchtig von einigen Restau- rantbesuchen kannte, erkennbar gewesen wäre. Die Zeugin D._____ sagte dazu aus, dass solche Spaltungen bzw. Dissoziationen für Laien fast nicht feststellbar seien. Das seien einfach Blicke, die starr seien, für eine bis zwei Sekunden (act. 262). Wenn es (nur) Minuten seien, dann gehe das für Laien unter (act. 267). Die Dissoziationen bei der Beschwerdeführerin habe sie immer so erlebt, dass diese für Sekunden oder wenige Minuten ange- halten hätten (act. 263). Die Zeugin D._____ findet zwar persönlich als Fachperson, man sollte es erkennen, sie anerkennt aber, dass es unter- schiedliche Menschen gebe (act. 267). Auch Dr. med. C._____ stellte klar, dass nicht jedermann dies fachlich einordnen könne, selbst wenn solche Veränderungen wahrgenommen werden könnten (act. 91). Dem Beschul- digten unter diesen Umständen nachweisen zu wollen, die (allfällige) Ur- teilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Geschlechtsver- kehrs erkannt zu haben, erscheint praktisch nicht möglich, zumal es sich nicht um eine offensichtliche geistige Störung handelt und nicht leichthin angenommen werden darf, der Beschuldigte sei sich des Missbrauchs be- wusst gewesen (vgl. oben, E. 4.2). Der Beschuldigte gab an, dass die Be- schwerdeführerin viel geredet, gefragt und Aufmerksamkeit gewollt habe. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie in psychiatrischer Behandlung sei und - 16 - sich einsam fühle (act. 183). Dass er gestützt auf diese Wahrnehmung hätte merken müssen, dass die Beschwerdeführerin innerlich nicht das wollte, was sie ihm gegenüber zu erkennen gab, wird ihm nicht nachzuwei- sen sein. Selbst die Beschwerdeführerin konnte nicht plausibel darlegen, weshalb der Beschuldigte ihre Dissoziation hätte erkennen müssen. So gab sie an, dass sie einmal bei ihrem Ex-Mann mit Dissoziieren angefangen habe, was dieser sofort bemerkt habe. Einmal habe sie bei F._____ [Freund, vgl. act. 203 und 218] zu weinen begonnen "und so" und für ihn sei das gar keine Frage gewesen. Er habe bemerkt, dass die Frau nicht mehr da gewesen sei (act. 230). Bei diesen beiden Männern handelte es sich aber offenbar um Vertrauenspersonen der Beschwerdeführerin, wäh- renddem der Beschuldigte lediglich eine flüchtige Bekanntschaft war. 5.3.4. Der Beschuldigte bestreitet, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Wil- len der Beschwerdeführerin oder im Zustand ihrer Widerstands- oder Ur- teilsunfähigkeit erfolgte. Mit Zugaben ist nicht zu rechnen, da sich der Be- schuldigte damit selbst belasten würde. Damit ist davon auszugehen, dass weitere Einvernahmen des Beschuldigten aufgrund des bisherigen Unter- suchungsergebnisses zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Es wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, welche zu- sätzlichen Beweismittel noch zu erheben wären, damit der rechtsgenügli- che Nachweis erbracht werden könnte, dass die Beschwerdeführerin ur- teilsunfähig oder widerstandsunfähig i.S.v. aArt. 191 StGB war. 5.4. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin zu- zustimmen, dass sich die beanzeigten Vorwürfe weder aufgrund der ver- fügbaren objektiven Beweismittel noch aufgrund der Aussagen der Betei- ligten anklagegenügend erstellen lassen und auch weitere Untersuchungs- handlungen daran nichts änderten. Trotz der in den Kernpunkten vorliegen- den "Aussage gegen Aussage"-Situation kann unter den gegebenen Um- ständen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) auf eine Anklageerhebung verzichtet wer- den. Die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgenommene Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung und Schändung ist da- mit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung hat sie bei diesem Verfahrensausgang nicht. - 17 - 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Sie begründet dies damit, dass sie Invalidenrenten von insgesamt Fr. 2'228.10 erziele. Dem stünden Ausgaben von total Fr. 3'509.95 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag: Fr. 450.00; Wohnkosten: Fr. 1'380.00; Krankenkassenprä- mie: Fr. 479.95) gegenüber. Als Belege reicht sie eine Leistungsverfügung der IV vom 6. Oktober 2023, den Rentenausweis der PK G._____ vom 10. Oktober 2023, den Mietvertrag, die Versicherungspolice der Kranken- kasse H._____ sowie einen Bankauszug über fünf Tage zu den Akten. Des Weiteren weist sie daraufhin, dass ihr im Rahmen des Strafverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatkläger- schaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Sicherheitsleistungen und von Verfahrenskosten sowie die Bestellung ei- nes Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklä- gerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaft- lichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, an- dererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Per- son, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfas- sende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finan- ziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Der ge- suchstellenden Partei darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; ferner BGE 125 IV 161 E. 4a). Soweit sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuwei- sen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; - 18 - Urteile des Bundesgerichts 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2; 5D_73/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Ist die gesuchstellende Person hin- gegen anwaltlich vertreten, hat sie für alle ihre Behauptungen Belege un- aufgefordert einzureichen. Unterlässt sie dies, ist ihr keine Nachfrist anzu- setzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2; AGVE 2002, S. 68 f.). 7.2.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre finanzielle Situation nur ungenügend dargelegt. Nachdem sie ein Manko von Fr. 1'281.85 bzw. ohne Berücksichtigung des Sozialzuschlags von Fr. 831.85 behauptet, wäre sie gehalten gewesen, darzulegen, wie sie ihren Lebensbedarf be- streitet, mit anderen Worten, wovon sie lebt. Dies umso mehr, als allein die Mietkosten und der Grundbetrag ihre Einnahmen bereits überschreiten sol- len. Dass sie Ergänzungsleistungen bezieht oder zumindest beantragt hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Zu erklären wäre zudem, wes- halb sie bei diesen finanziellen Verhältnissen keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse bezieht und wie es möglich ist, dass bei derartigen Ein- nahmen ihr Konto am 20. November 2024 einen Saldo von Fr. 4'253.98 (Beschwerdebeilage 7) aufweisen konnte. Aufgrund dieser offensichtlichen Auffälligkeiten wäre die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gehalten gewesen, von sich aus vollständige Steuererklärungen der letzten Jahre einzureichen, um die Vermutung, sie verfüge über hier nicht deklarierte wei- tere Einnahmen und/oder Vermögen, zu zerstreuen. Ihr Hinweis auf die ihr im Strafverfahren (teilweise) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege hilft ihr nicht weiter. Im Gegenteil fällt bei Sichtung der entsprechenden Akten auf, dass sie dort noch mit Einnahmen von insgesamt Fr. 3'359.75 rechnete. Darüber, weshalb sie im Beschwerdeverfahren ihre aus Arbeitstätigkeit er- zielten Einnahmen (act. 134 ff.) nicht deklariert, verliert sie genauso wenig ein Wort wie vor Vorinstanz über ihre Rechtsschutzversicherung (act. 141). Des Weiteren indiziert die Tatsache, dass ihr im Jahr 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern provisorisch ein Betrag von Fr. 6'727.90 in Rech- nung gestellt wurde (act. 119), dass sie zumindest früher sicher ein höheres Einkommen erzielt hatte, was wiederum für Ersparnisse spricht. Über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin herrscht mangels Belegen gänzlich Unklarheit. Folglich ist es nicht möglich, die geltend gemachte Be- dürftigkeit zu prüfen, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. Es bleibt der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entge- gen ihrer Verfügung vom 5. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführerin le- diglich für die Fr. 1'500.00 übersteigenden Rechtsbeistandkosten die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (act. 146), die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Einstellungsverfügung – un- ter Berücksichtigung des jeweils in den Jahren 2023 und 2024 - 19 - anwendbaren Stundenansatzes – vollumfänglich aus der Staatskasse ent- schädigt hat. Die mit Honorarnote vom 14. Januar 2025 geltend gemachte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wäre deshalb, würde sie in der veranschlagten Höhe denn genehmigt, unter Berücksichtigung des massgeblichen Stundenansatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) mit den nach wie vor von der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung stehen- den Fr. 1'500.00, so oder anders weitestgehend getilgt. 7.3. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtliche Ver- teidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat keine Honorarnote einge- reicht. Ein anwaltlicher Aufwand von 8 Stunden für das Aktenstudium und die Verfassung der Beschwerdeantwort erscheint für das Beschwerdever- fahren angemessen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwert- steuer von 8.1 % beläuft sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 1'960.00. Dem amtlichen Verteidiger ist damit eine Entschädigung von Fr. 1'960.00 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'960.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli