6.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. November 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)