Sollte sich ergeben, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässem Handeln seine Aufmerksamkeit vermehrt nach links hätte richten müssen und dadurch die Kollision hätte vermieden werden können, erscheint ein Schuldspruch – selbst bei (ebenfalls) rechtswidrigem Verhalten des Beschwerdeführers – durchaus möglich, sofern die Fahrweise des Beschwerdeführers nicht als derart aussergewöhnlich eingeordnet würde, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind damit nicht erfüllt, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.