nicht hätte verhindern können. 5.3. Insgesamt erscheinen hinsichtlich der Fragen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vermeidbarkeit weder der Sachverhalt noch die Rechtslage eindeutig. Ob weitere Ermittlungen (wie etwa die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens und/oder allenfalls erneute Einvernahmen) weiterführend sein könnten, wird zu prüfen sein. Bei weiterhin unklarer Beweislage wird es Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachgerichts sein, den Sachverhalt zu erheben und zu würdigen.